Seit 2019 ist Ihr arbeitgebendes Unternehmen verpflichtet, 15 Prozent in Ihre Direktversicherung oder Pensionskasse miteinzuzahlen, soweit es Beiträge zur Sozialversicherung spart. Die Verpflichtung ist nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt. In Tarifverträgen können andere Regelungen greifen.
Nutzen Sie diesen bequemen und steuerbegünstigten Weg, um Ihre Rente aufzustocken. Oder lassen Sie sich am Vertragsende einfach das volle Kapital auszahlen. So oder so: Für Entspannung ist gesorgt. Gerne informiert Sie Ihre Beraterin oder Berater über alles Weitere.
Seit Januar 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Stärkung Ihrer Betriebsrente. Das BRSG soll die Betriebliche Altersversorgung für Sie noch attraktiver machen.
Ökonomischer und mit weniger Risiko: Das Gesetz zur Stärkung der Betriebsrente bringt arbeitgebenden Unternehmen genauso Vorteile. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der bAV-Reform indem sich die Personalbindung erhöht. Mit der passenden betrieblichen Vorsorge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter präsentieren sich Firmen attraktiv als arbeitgebende Unternehmen.
Legen Sie einen Teil Ihres Bruttogehaltes für den Ruhestand zurück und sparen Sie so Steuern und Sozialabgaben. Die Leistungen werden erst bei der Auszahlung versteuert. In der Regel ist der Steuersatz während der Rentenbezugszeit geringer als im Erwerbsleben.
Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bei gesetzlich bzw. freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ebenfalls erst in der Leistungsphase fällig. Seit 2020 gibt es für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung einen dynamischen Freibetrag – so bleibt mehr von Ihrer Betriebsrente übrig (Betriebsrentenfreibetragsgesetz).
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